Lohnfortzahlung und Krankengeld
Wird ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig, was bei einer Krebserkrankung meist der Fall ist, so …
weiterlesenKerstin T. ist 35 Jahre alt, als ihr im Spiegel eine Veränderung der rechten Brustwarze auffällt. Sie ist schnelles Handeln gewohnt und macht direkt einen Termin mit der Frauenärztin aus. Ihre schlimmsten Befürchtungen werden wahr: Brustkrebs. Als Sekretärin in einem modernen Architektenbüro ist sie ständig mit Kunden in Kontakt und achtet auf ein gepflegtes Erscheinungsbild. Umso härter trifft es Kerstin T., dass die Aggressivität des Tumors die Amputation der Brust erfordert. Sie ist froh, dass sie nach der Therapie nicht direkt wieder an ihren Arbeitsplatz muss. Unter Mithilfe von Mitarbeitern des Sozialen Dienstes beantragt sie eine Reha-Maßnahme noch während ihres Krankenhausaufenthalts und legt eine ärztliche Stellungnahme bei.
Nach einem stationären Aufenthalt können Krebspatienten eine medizinische Rehabilitation in Form der Anschlussheilbehandlung auf Kosten der Krankenkasse erhalten. Ziel ist es, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder ihre Folgen zu mildern. Voraussetzungen für die Bewilligung einer Anschlussheilbehandlung sind:
Die Anschlussheilbehandlung dauert in der Regel drei Wochen und wird von der Rentenversicherung für den Patienten und, sollte dies notwendig sein, auch für seine Begleitperson oder eine Pflegekraft genehmigt.
Wichtig! Die Anschlussheilbehandlung ist vom behandelnden Arzt bereits im Krankenhaus zu verordnen und möglichst unter Hilfe des Sozialen Dienstes vom Patienten zu beantragen. Wird der Patient nach Entlassung aus dem Krankenhaus zunächst noch ambulant bestrahlt, kann auch der niedergelassene Radiologe die Anschlussheilbehandlung verordnen.
Der Krankenversicherte hat für die stationäre Anschlussheilbehandlung eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro/Tag für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten, sofern der Kostenträger die Krankenkasse ist. Erfolgt die Anschlussheilbehandlung auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung, so ist eine Zuzahlung für höchstens 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten.
Quelle: N. Bauschert, M. Welp, C. Vetter, Hilfen für Krebspatienten bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz (Broschürenreihe Den Alltag trotz Krebs bewältigen), Herausgeber: Roche Pharma AG, © WORTREICH GIK mbH, 15. Auflage 2018.